Jede schwangere Frau hat in der Schweiz bis zur 12. Schwangerschaftswoche das Recht, einen Schwangerschaftsabbruch (Abtreibung) durchführen zu lassen (
→ Fristenregelung StGB Art 119.2). Ist die Schwangerschaft weiter fortgeschritten, ist eine entsprechende ärztliche Beurteilung notwendig (→ Strafloser Schwangerschaftsabbruch
StGB Art 119.1). Auch als Minderjährige kann eine entscheidungsfähige Frau in der Schweiz allein den Entschluss fassen, ihre Schwangerschaft abzubrechen. Schwangere, die jünger als 16 Jahre alt sind, müssen sich zusätzlich an eine auf Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle wenden (
→ für Jugendliche spezialisierten Beratungsstelle).
Wahrung des Patientengeheimnisses:
Für gewisse Minderjährige aber auch Frauen über 18 Jahre ist es wichtig zu wissen, dass sie, wenn sie gemäss ärztlicher Beurteilung entscheidungsfähig sind, Dritte (Eltern, Familie) nicht über den Schwangerschaftsabbruch informieren müssen. Die Gründe dafür können im Verlaufe des vertraulichen Beratungsgespräches frei geäussert werden (ärztliche Schweigepflicht). Sie sind meist gut nachvollziehbar und müssen berücksichtigt werden. Unverständnis des Umfeldes, Beeinflussung oder gar Gewalt ist nicht nur ein Problem für Frauen mit Migrationshintergrund. Der Druck, dem Frauen in diesen Situationen ausgesetzt sind, kann ihre Zukunft, ihr psychisches Gleichgewicht und ihre unmittelbare Gesundheit gefährden.
Der Schwangerschaftsabbruch ist in der Schweiz eine Pflichtleistung der Krankenkassen (→ Kosten). Bei mehreren Krankenkassen sind nunmehr spezifische FachberaterInnen damit beauftragt, die vertrauliche Abwicklung der Kostenübernahme auch bei Minderjährigen zu gewährleisten.