Gesetz und Recht

Jede schwangere Frau hat in der Schweiz bis zur 12. Schwangerschaftswoche das Recht, einen Schwangerschaftsabbruch (Abtreibung) durchführen zu lassen (→ Fristenregelung StGB Art 119.2). Ist die Schwangerschaft weiter fortgeschritten, ist eine entsprechende ärztliche Beurteilung notwendig (→ Strafloser Schwangerschaftsabbruch StGB Art 119.1).

(→ Auszug aus dem schweiz. Strafgesetzbuch StGB)
(→ Krankenversicherungsgesetz KVG Art.30)
(→ Bundesgesetz vom 9. Oktober 1981 über die Schwangerschaftsberatungsstellen)

Fristenregelung nach StGB Art 119.2

Laut Schweizerischem Gesetz ist bis zur 12. Schwangerschaftswoche nur die Entscheidung der Frau massgebend. Nach der eidgenössischen Volksabstimmung gilt seit 2002 in der Schweiz bis 12 Wochen nach Beginn der letzten Regelblutung also die sogenannte Fristenregelung (‚Free Choice‘).

Ärztliche Indikation nach StGB Art 119.1

Ab der 12. Schwangerschaftswoche ist eine entsprechende ärztliche Beurteilung Voraussetzung für einen straflosen Abbruch der Schwangerschaft. Der Abbruch muss dadurch bedingt sein, dass damit die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage von der schwangeren Frau abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.

In der Schweiz müssen die Kosten einer Abtreibung durch die Krankenkassen im Sinne einer Pflichtleistung bezahlt werden. Davon ausgeschlossen ist der individuelle vertragsgemässe Selbstbehalt. Im eidgenössischen Krankenversicherungsgesetz KVG Art. 30 steht: «Bei straflosem Abbruch einer Schwangerschaft nach Artikel 119 des Strafgesetzbuches übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die Leistungen wie bei Krankheit».

Ein psychiatrisches Gutachten ist nicht notwendig. Das Gesetzt sieht keine gesetzliche Wartefrist vor.

Minderjährige Schwangere

Jede schwangere Frau hat in der Schweiz bis zur 12. Schwangerschaftswoche das Recht, einen Schwangerschaftsabbruch (Abtreibung) durchführen zu lassen (→ Fristenregelung StGB Art 119.2). Ist die Schwangerschaft weiter fortgeschritten, ist eine entsprechende ärztliche Beurteilung notwendig (→ Strafloser Schwangerschaftsabbruch StGB Art 119.1). Auch als Minderjährige kann eine entscheidungsfähige Frau in der Schweiz allein den Entschluss fassen, ihre Schwangerschaft abzubrechen. Schwangere, die jünger als 16 Jahre alt sind, müssen sich zusätzlich an eine auf Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle wenden (→ für Jugendliche spezialisierten Beratungsstelle).

Wahrung des Patientengeheimnisses:
Für gewisse Minderjährige aber auch Frauen über 18 Jahre ist es wichtig zu wissen, dass sie, wenn sie gemäss ärztlicher Beurteilung entscheidungsfähig sind, Dritte (Eltern, Familie) nicht über den Schwangerschaftsabbruch informieren müssen. Die Gründe dafür können im Verlaufe des vertraulichen Beratungsgespräches frei geäussert werden (ärztliche Schweigepflicht). Sie sind meist gut nachvollziehbar und müssen berücksichtigt werden. Unverständnis des Umfeldes, Beeinflussung oder gar Gewalt ist nicht nur ein Problem für Frauen mit Migrationshintergrund. Der Druck, dem Frauen in diesen Situationen ausgesetzt sind, kann ihre Zukunft, ihr psychisches Gleichgewicht und ihre unmittelbare Gesundheit gefährden.

Der Schwangerschaftsabbruch ist in der Schweiz eine Pflichtleistung der Krankenkassen (→ Kosten). Bei mehreren Krankenkassen sind nunmehr spezifische FachberaterInnen damit beauftragt, die vertrauliche Abwicklung der Kostenübernahme auch bei Minderjährigen zu gewährleisten.

Krankenkasse

Der Schwangerschaftsabbruch ist in der Schweiz eine Pflichtleistung der Krankenkassen. Die Krankenkassen müssen die → Kosten in jedem Fall übernehmen. Ist ein ausserkantonaler Spitalaufenthalt notwendig, muss die Krankenversicherung die Kosten bis zum Maximalbetrag der innerkantonalen Tarife erstatten. Die mögliche Differenz geht zu Lasten der versicherten Person oder gegebenenfalls zu deren Zusatzversicherung.

Bei mehreren Krankenkassen sind spezifische FachberaterInnen damit beauftragt, wenn notwendig, die vertrauliche Abwicklung der Kostenübernahme sowohl bei Erwachsenen und auch bei Minderjährigen zu gewährleisten. Zusätzliche Informationen dazu sind über Sexuelle Gesundheit Schweiz oder Curafutura erhältlich.

Der Kontakt soll stets direkt und ausschliesslich via die zentrale Ansprechstelle des jeweiligen Krankenversicherers erfolgen. Dabei sollte eine erste Kontaktaufnahme vor Rechnungsstellung geschehen. Bei den Zuschriften an die jeweilige Ansprechstelle ist jeweils zwingend der Vermerk «persönlich» oder «vertraulich» anzubringen.

Informationen in 11 Sprachen auf «sexual health info»

[Der Schwangerschaftsabbruch] sex-i.ch / sexual health info (sex-i.ch)